Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Ellerau, Kurzbezeichnung: AWO Ortsverein Ellerau
(2) Der Sitz des Vereins ist in Ellerau.
(3) Das Verbandsgebiet entspricht 25479 Ellerau und 24558 Henstedt-Ulzburg.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Segeberg e.V. mit Sitz in Segeberg.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Segeberg e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
(2) Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(4) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendmitglieschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
(5) Wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige), kann vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben(beschränkt geschäftsfähige Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
(6) Bei Vollendung des 18.Lebensjahres(Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.
(7) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.
§4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14.Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den §26 BGB-Vorstand.
(3) Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs.2.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht auf Grund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten MItglieder der Familienmitgliedschaft.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitteilen.
(2) Im Falle eines Beitragrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
(3) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des §15 erlassen werden.
§6 Korporative Mitgliedschaft
(1) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf die entsprechende Ortsebene erstreckt.
(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der nächst höheren Gliederung. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(3) Bezüglich der Voraussetzungen gelten die Regelungen des Verbandstatuts.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
(5) Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus, Sie haben Wahl- und Stimmrecht.
(6)Die Aufsicht der Gliederung, bei der das korporative Mitglied seine Mitgliedschaft begründet, sowie der übergeordneten Gliederung, ist derjeweiligen Korporationsvereinbarung auszugestalten.
(7) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§7 Jugendwerk
(1) Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung und Unterstützung verpflichtet. Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dieser Satzung bzw. des Verbandsstatus.
(4) Mitglieder des Jugendwerkes können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.
(5) Die Revisoren/innen des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren/innen durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.
§8 Organe
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Migliedern, dem Vorstand, den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten und einem/r Vertreter/in des Jugendwerkes.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) sie beschließt die Satzung
b) sie wählt den Vorstand
c) sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen
d) sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz
e) sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes
(2) Die Mitgliederversammung findet mindesten einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder und mindestens eine/n Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindesten 20 v.H. der Mitglieder oder wenn der Verein weniger als 50 Mitglieder hat mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.
Ist eine Mitgliedewrversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen, Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:
a) Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei der selben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht, Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftführungsfunktionen ausgeübt wurden.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollant/in zu unterzeichnen.
(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, dem/r Stellvertreter/in, dem/r Kassierer/in, dem/r Schriftführer/in und mindestens einem/r Beisitzer/in.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Ein/e Vertreter/in des Jugendwerkes nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
(4) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(5) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen.
(9) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(10) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
(11) Der Vorstand benennt einen/eine Vertreter/in zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen.
(12) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereins nimmt mindestens ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§11 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung
(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Bauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmact vertretenden natürlichen oder juristischenPerson(letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/r Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschuss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Auschluss des/r Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt zwei Wochen.
§12 Rechnungswesen
(1) Der Ortsverein ist mindestens zur Aufstellung einer jährlichen Einnahme- Überschussrechnung (vereinfachte Buchführung) verpflichtet.
(2) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandstatus der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§13 Revision
(1) Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch die Verbands- Vereinsrevision.
(2) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.
(3) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten. Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüfteststellungen zu geben.
(4) Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
(5) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf Grundlage der Satzung und des Verbandstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Das sollte mindestens einmal jährlich geschehen. Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.
(7) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der übergeordneten Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(8) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§14 Aufsicht
Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Verbandstatuts.
§15 Verbandsstatut
(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.
(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§16 Auflösung des Vereins
(1) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
(2) ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.
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